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11.09.2019

Pflanzenpass-Registrierungsnummer

Die Anlieferung ist ab dem 14.12.2019 nur noch dann möglich, wenn Landgard Ihre Pflanzenpass-Registrierungsnummer vorliegt.

Am 14.12.2019 tritt mit der Pflanzengesundheitsverordnung und der Kontrollverordnung ein neues EU-Pflanzengesundheitssystem in Kraft. Die Ziele des neuen Regelungssystems sind die Vereinheitlichung der Kontrollverfahren und -anforderungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle und Pflanzengesundheitskontrolle sowie ein verbesserter Schutz der Gemeinschaft vor Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch bessere Rückverfolgbarkeit und gemeinsame Kontrollstandards.

Wer braucht einen Pflanzenpass?

Beim Thema Pflanzenpass gilt die Registrierungspflicht zukünftig für alle Betriebe, die „für die Auspflanzung bestimmte“ Pflanzen erzeugen. Gemeint sind damit alle lebenden Pflanzen, lebende Teile von Pflanzen (Steckling, Steckholz, nicht: Schnittblumen) und Überdauerungsorgane (Rhizome, Wurzeln, Zwiebeln, Saatgut). Somit sind zukünftig beispielsweise alle Erzeuger und Händler von Topf-, Garten- und Beetpflanzen von der Registrierungspflicht betroffen.

Laut EU-Verordnung muss die Ware zukünftig auf folgenden Handelswegen von einem Pflanzenpass begleitet werden:

Sofern Sie noch nicht über eine Registrierungsnummer für Ihren Betrieb verfügen, beantragen Sie bitte die Neu-Registrierung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst.

Der Antrag zur Registrierung steht bei den Pflanzenschutzdiensten zwar als Datei zur Verfügung, muss aber ausgedruckt, unterschrieben und dann per Fax oder Mail eingereicht werden. Eine echte digitale Antragstellung ist bis auf Weiteres nicht möglich.

Betriebe, die bereits eine Pflanzenpass-Registrierungsnummer haben, können diese weiterverwenden. Die ursprüngliche diskutierte Neuvergabe für alle Betriebe wurde verworfen.

Eine einheitliche Datenbank für die Pflanzenpass-Registrierungsnummern wird es in Deutschland vorläufig nicht geben.

Pflanzenpass-Registrierungsnummer an Landgard melden

Zur Umsetzung der Vorgaben kann Landgard ab dem Umstellungsterm am 14. Dezember 2019 nur noch Ware annehmen von Topfpflanzen-Erzeugern, die im Besitz einer gültigen Pflanzenpass-Registrierungsnummer sind. Wir bitten deshalb vorab alle betroffenen Produktionsbetriebe um Bekanntgabe der Pflanzenpass-Registrierungsnummer inklusive Nachweis, damit diese Registrierungsnummer in den Landgard Stammdaten erfasst werden kann. Als Nachweis gilt das Schreiben des jeweiligen Pflanzenschutzdienstes mit der Bekanntgabe der Registrierungsnummer Ihres Betriebes. Bitte übermitteln Sie dieses Schreiben unter Angabe Ihrer Landgard Anlieferernummer:

- per Mail: erzeugermanagement@landgard.de
- per Fax: +49 2832 921 3199

Topfpflanzen-Erzeuger, von denen nach dem Umstellungstermin keine Pflanzenpass-Registrierungsnummer vorliegt, müssen von der Anlieferung ausgeschlossen werden. Wir empfehlen deshalb bereits frühzeitig die Registrierung bei den Pflanzenschutzdiensten und die Übermittlung des Anschreibens mit der Registrierungsnummer an Landgard.

Muster der Pflanzenpässe

Anforderungen an Inhalt und Layout des neuen Pflanzenpasses

Im Pflanzenpass ist unter Buchstabe C ein Rückverfolgbarkeitscode gefordert, wenn Ware nicht für Endverbraucher vorgesehen ist. Bei Fertigware, die zur Vermarktung kommt, kann die Angabe zum Buchstaben C entfallen. Das Andrucken der GGN an dieser Stelle entspricht nicht den Vorgaben.

Bei Fragen zum neuen Pflanzenpass und deren Umsetzung bei Landgard erreichen Sie die Mitarbeiter der Erzeugerhotline unter Tel. +49 2832 921-3111 oder per Mail unter erzeugermanagement@landgard.de.

Information: Landgard Erzeugermanagement