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Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Gartenbaubetriebe – insbesondere Zierpflanzen-, Baumschul-, Stauden- sowie Obst- und Gemüsebetriebe – bringt sie neue Pflichten mit sich. Landgard arbeitet an Ansätzen, um die Mitgliedsbetriebe bei der Umsetzung zu unterstützen.
Die PPWR verfolgt klare Ziele: Verpackungsabfälle reduzieren, Kreislaufwirtschaft und Mehrwegsysteme stärken sowie die Kennzeichnung von Verpackungen transparenter gestalten. Allerdings sind derzeit noch nicht alle Regelungen eindeutig ausgelegt.
Blumentöpfe: Verpackung oder nicht?
Besonders relevant für den Gartenbau ist die Einordnung von Blumentöpfen. Kulturtöpfe, die ausschließlich im Produktionsprozess genutzt und nicht mit der Pflanze verkauft werden, gelten nach aktueller Auslegung nicht als Verpackung. Werden Pflanzen hingegen im Kulturtopf vermarktet, zählt der Topf als Verpackung und unterliegt den Vorgaben der PPWR.
Diese Unterscheidung führt dazu, dass identische Töpfe je nach Verwendung unterschiedlich bewertet werden. Das kann Rechtsunsicherheit schaffen und den Verwaltungsaufwand erhöhen.
Neue Pflichten für Betriebe
Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in Verkehr bringt und damit nach PPWR Definition die Rolle des Erzeugers einnimmt, muss künftig unter anderem die Konformität der Verpackung nachweisen und technische Unterlagen bereithalten. Zusätzlich kommen neue Kennzeichnungspflichten hinzu.
Nach der PPWR gelten gartenbauliche Produktionsbetriebe in der Regel als „Erzeuger“, da sie Verpackungsmaterialien mit dem Endprodukt zusammenführen und in Verkehr bringen. Als „Hersteller“ gelten dagegen Unternehmen, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellen. Das können je nach Fall ebenfalls gartenbauliche Produktionsbetriebe, Importeure oder Vertreiber sein.
Konformitätserklärung und Kennzeichnung
Für jede Verpackung ist künftig eine Konformitätserklärung erforderlich, die auf Anforderung innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden muss. Verantwortlich dafür ist der Erzeuger des verpackten Produkts – also in der Regel der Gartenbaubetrieb.
Die dafür notwendigen technischen Informationen liegen jedoch meist beim Verpackungshersteller. Betriebe müssen deshalb Angaben wie Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Prüfberichte oder Informationen zu enthaltenen Stoffen beim Verpackungslieferanten einholen.
Bei der Kennzeichnungspflicht liegt die Verantwortung dafür je nach Art der Verpackung beim Erzeuger oder beim Lieferanten der Verpackungsmaterialien. Bei Transportverpackung (Trays) ist es Aufgabe der Lieferanten (z. B. Modiform), diese Verpackung entsprechend zu kennzeichnen. Bei Verkaufsverpackung (Töpfe, Tüten, Etiketten) liegt die Kennzeichnungspflicht bei den gartenbaulichen Erzeugern. Diese Verkaufsverpackungen müssen künftig unter anderem den Namen und die postalische Anschrift des Betriebs sowie ein Identifikationsmerkmal, beispielsweise eine Chargen- oder Seriennummer, tragen. Eine Internetadresse allein genügt nicht.
Wie diese Vorgaben praktisch umgesetzt werden sollen, ist noch nicht abschließend geklärt. Offen ist beispielsweise, ob eine Identifikationsnummer auf eine Website mit den erforderlichen Informationen verweisen darf. Ebenso unklar ist der Umgang mit Kulturen, die sich bereits in Produktion befinden, etwa Stauden, Baumschulware oder mehrjährige Pflanzen.
Mehrwegquoten
Ab 2028 schreibt die PPWR für Kunststoffverpackungen Recyclingquoten vor. Ab 2030 soll innerhalb Deutschlands für Transportverpackungen eine Mehrwegquote von 100 % gelten. Für exportierte Transportverpackungen wird eine Mehrwegquote von 40% gelten.
Für den Produktionsgartenbau sind diese Vorgaben derzeit kaum umsetzbar. Es fehlen geeignete Systeme für Rücknahme, Reinigung und Wiederverteilung der Verpackungen. Zudem können der hohe logistische Aufwand und zum Beispiel die Vielzahl unterschiedlicher Tray-Systeme sowohl die Kosten erhöhen als auch ökologische Nachteile gegenüber bestehenden Lösungen verursachen.
Fazit
Die besonderen Anforderungen des Produktionsgartenbaus wurden bei der PPWR bislang nur unzureichend berücksichtigt. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) und weitere Verbände setzen sich deshalb für Klarstellungen und praxisgerechte Nachbesserungen ein.
Unabhängig davon müssen sich Gartenbaubetriebe ab dem 12. August 2026 auf zusätzliche Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten sowie einen höheren Verwaltungsaufwand einstellen.
Landgard begleitet diesen Prozess aktiv und wird Ansätze entwickeln, um die Umsetzung der PPWR für Mitgliedsbetriebe zu erleichtern.
Bei Fragen unterstützt Sie die Landgard-Erzeugerhotline: